Satzung

(in der Fassung des Beschlusses vom 01.02.2023)

- rechtlich bindend ist die gültige Fassung der Chorordnung als Dokument -


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Paragraph 1: Statut des Vereins „Universitätschor Dresden e.V.“

(1)           1 Der Verein führt den Namen „Universitätschor Dresden e.V.“ und ist im Vereinsregister eingetragen. 2 Sitz des Vereins ist Dresden.

(2)           Der „Universitätschor Dresden e.V.“ ist eine Amateurkunstgruppe.

(3)           1 Der „Universitätschor Dresden e.V.“ verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. 2 Der Satzungszweck wird verwirklicht durch Pflege des Chorgesangs in Proben, Konzerten und durch die aktive Teilnahme am kulturellen Leben der Technischen Universität, der Stadt Dresden sowie deren Präsentation nach außen.

(4)           1 Der „Universitätschor Dresden e.V.“ ist selbstlos tätig. 2 Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 3 Mittel des Chores dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. 4 Die Mitglieder des Chores erhalten in ihrer Eigenschaft als Vereinsmitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(5)           Die Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Chores keinen Anspruch auf das Chorvermögen oder auf Teile des Chorvermögens.

(6)           Der Chor darf keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergünstigungen begünstigen.

(7)           Der Vorstand des Chores arbeitet ehrenamtlich.

(8)           Bei Auflösung oder Aufhebung des Chores oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Chores an die philosophische Fakultät der Technischen Universität Dresden, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.

 

Paragraph 2: Mitgliedschaft

(1)           Die Mitgliedschaft im Chor steht allen natürlichen Personen offen, die ihr 16. Lebensjahr vollendet haben (aktive Mitglieder).

(2)           Die Mitgliedschaft ist mündlich beim Vorstand zu beantragen.

(3)           1 Über die Aufnahme aktiver Mitglieder  in den Chor entscheidet der Vorstand nach Vorschlag des Chorleiters. 2 Kriterien für die Aufnahme werden in der Chorordnung festgelegt.

(4)           1 Die Mitgliedschaft beginnt mit der schriftlichen Anerkennung der Satzung

und der auf Grundlage der Satzung erlassenen Ordnungen (im Folgenden „Ordnungen“ genannt) durch das Mitglied.

(5)           1 Die Mitgliedschaft steht auch für Personen offen, die ihre Zugehörigkeit nur durch die Zahlung eines Beitrags bekunden wollen (fördernde Mitglieder).

2 Über die Aufnahme fördernder Mitglieder entscheidet der Vorstand.

3 Besondere Regelungen für diese Mitglieder werden in der Chorordnung festgelegt.

(6)           1 Auf Vorschlag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung besondere Förderer des Vereins zu Ehrenpräsidenten oder Ehrenmitgliedern ernennen.

2 Dazu ist das schriftliche Einverständnis des vorgeschlagenen Ehrenmitglieds bzw. des vorgeschlagenen Ehrenpräsidenten erforderlich.

3 Ehrenpräsidenten und Ehrenmitglieder haben alle Rechte der fördernden Mitglieder, nicht aber deren Pflichten

 

Paragraph 3: Ruhende Mitgliedschaft

(1)           Eine ununterbrochen ruhende Mitgliedschaft eines aktiven Mitgliedes ist für die Dauer von maximal 12 Monaten möglich.

(2)           Ruhende Mitgliedschaft ist dem Vorstand schriftlich zu erklären und muss von diesem bestätigt werden.

(3)           Regelungen für ruhende Mitgliedschaft werden in den Ordnungen festgelegt.

 

Paragraph 4: Ende der Mitgliedschaft

(1)           Die Mitgliedschaft endet durch

-       Austritt

-       Streichung

-       Ausschluss

-       Tod

-       Auflösung des Chores.

(2)           1 Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich zu erklären. 2 Bis zum Austrittszeitpunkt bestehende und nicht erfüllte materielle Verpflichtungen des Mitgliedes gegenüber dem Chor bleiben bestehen.

(3)           1 Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt durch den Vorstand, wenn das Mitglied trotz schriftlicher Mahnung mehr als 6 Monate keinen Beitrag entrichtet hat. 2 Über Ausnahmen entscheidet im Einzelfall der Vorstand.

3 Streichung erfolgt ebenfalls bei nicht erfolgter Rückmeldung nach ruhender Mitgliedschaft. 4 Bis zum Zeitpunkt der Streichung der Mitgliedschaft bestehende und nicht erfüllte materielle Verpflichtungen des Mitgliedes gegenüber dem Chor bleiben bestehen. 5 Näheres regelt die Chorordnung.  6 Die Mitgliedschaft von Ehrenmitgliedern und die Ehrenpräsidentschaft können durch die Mitgliederversammlung auf Antrag gestrichen werden

(4)           1 Der Ausschluss aus dem Chor erfolgt bei groben Verstößen gegen die Satzung oder die Ordnungen. 2 Bis zum Zeitpunkt des Ausschlusses bestehende und nicht erfüllte materielle Verpflichtungen des Mitgliedes gegenüber dem Chor bleiben bestehen.

 

Paragraph 5: Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1)           1 Jedes aktive Mitglied hat das Recht

-       an den Veranstaltungen des Chores teilzunehmen

-       an den Formen der Aus- und Weiterbildung des Chores teilzunehmen

-       sich am Gemeinschaftsleben zu beteiligen

-       die Organe des Chores zu wählen

-       von den Organen des Chores Rechenschaft zu fordern

-       in die Organe des Chores gewählt zu werden

-       durch Vorschläge, Anregungen und Anträge an die Organe des Chores auf die Gestaltung des Chorlebens Einfluss zu nehmen

-       alle mit der Mitgliedschaft verbundenen Vergünstigungen zu genießen

-       sich zusätzlich zu den Konzerten und den damit verbundenen Proben des Chores für Auswahlbesetzungen (siehe §7(2)) zu bewerben

-       über den Jahresplan abzustimmen.

                  2 Das Recht auf Konzertteilnahme muss durch regelmäßige Probenteilnahme

                  erworben werden. 3 Weitere Regelungen hierzu trifft die Chorordnung.

(2)           Jedes aktive Mitglied des Chores hat die Pflicht

-       an den Proben teilzunehmen

-       die Satzung und die Ordnungen des Chores einzuhalten

-       der Zahlung seiner finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Chor regelmäßig nachzukommen

-       den Organen des Chores über die Einhaltung seiner Pflichten Rechenschaft zu geben

-       die Nichtteilnahme an Konzerten dem Künstlerischen Leiter mitzuteilen und zu begründen.

 

Paragraph 6: Finanzierung und Beiträge

(1)           Der Chor finanziert seine Aufwendungen und Verpflichtungen aus

-       den Beiträgen der Mitglieder

-       Erlösen von Veranstaltungen

-       Spenden

-       öffentlichen Mitteln.

(2)           Die Höhe des Beitrags, die Form und die Termine der Beitragszahlung sowie

                  Ausnahmeregelungen sind in der Beitragsordnung festgelegt.

 

Paragraph 7: Aufbau des Chores

(1)           Der Chor ist ein gemischter Chor, bestehend aus den Stimmgruppen Sopran, Alt, Tenor und Bass.

(2)      Im Interesse der Vielfältigkeit und der Bereicherung des Repertoires können zum Zwecke der Aufführung auch andere Einteilungen der Stimmgruppen vorgenommen werden (z.B. Männerchor, Frauenchor, Kammerchor o.a.).

 

Paragraph 8: Organe des Chores

                  Die Organe des Chores sind

-       die Mitgliederversammlung

-       der Vorstand

-       besondere Vertreter

 

 Paragraph 9: Die Mitgliederversammlung

(1)           Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Chores.

(2)           1 Sie wird mindestens einmal im Jahr vom Vorstand einberufen. 2 Die Einberufung erfolgt durch Bekanntgabe in mindestens einer Probe, die Tagesordnung der Mitgliederversammlung ist dabei mitzuteilen.

(3)           1 Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb von einem Monat vom Vorstand einzuberufen, wenn mindestens ein Fünftel der aktiven Chormitglieder oder die einfache Mehrheit einer Stimmgruppe dies verlangt. 2 Die Einberufung erfolgt durch Bekanntgabe in einer Probe, die Tagesordnung ist dabei mitzuteilen.

(4)      1 Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn in Summe mehr als die Hälfte der aktiven Mitglieder anwesend oder durch Vollmachten vertreten ist.

2Für Satzungs- und Ordnungsänderungen müssen für die Beschlussfähigkeit in Summe mindestens zwei Drittel der aktiven Mitglieder anwesend oder durch Vollmachten vertreten sein.

3 Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mitder gleichen Tagesordnung einzuberufen.

4 Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen aktiven Mitglieder beschlussfähig.

5 Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.

(5)         1 In der Mitgliederversammlung hat jedes aktive Mitglied eine Stimme.

2 Bei Vorstandswahlen hat jedes aktive Mitglied so viele Stimmen, wie Positionen gemäß § 10(1) zu besetzen sind. 3 Kumulation ist nicht erlaubt.

(6)           1 Jedes stimmberechtigte Mitglied kann sich durch schriftlich zu erteilende

Vollmacht von einem anderen stimmberechtigten Mitglied in der einzeln zu benennenden Mitgliederversammlung vertreten lassen. 2 Dabei darf jedes Mitglied nur eine Vollmacht erhalten.

(7)           Die Mitgliederversammlung nimmt den Rechenschaftsbericht des

                  Vorstandes entgegen.

(8)           1 Die Mitgliederversammlung beschließt mit einer Mehrheit von drei Vierteln

                  der anwesenden Mitglieder

-       die Änderungen der Satzung

-       die Auflösung des Chores

-       sonstige Vorlagen.

2 Die Mitgliederversammlung beschließt mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder

-       die Ordnungen des Chores und deren Änderungen

-       den Ausschluss von Mitgliedern.

3 Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder die Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes.

(9)           1 Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind in einem Protokoll niederzuschreiben und vom Protokollführer und dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen.

 

Paragraph 10: Der Vorstand

(1)           1 Der Vorstand besteht aus mindestens drei und maximal sieben Mitgliedern.

                  2 Der Vorstand besteht mindestens aus:

-       dem Vorsitzenden

-       dem Stellvertreter des Vorsitzenden

-       dem Schatzmeister.

3 Die Mitgliederversammlung beschließt die Stärke des Vorstandes.

4 Der Vorstand konstituiert sich in seiner ersten Sitzung nach der Wahl per Beschluss selbst.

(2)           1 Die Mitglieder des Vorstandes sind berechtigt, den Chor nach außen hin einzeln zu vertreten.

(3)           1 Der Vorstand erfüllt die organisatorischen Aufgaben des Chores, verwaltet

das Vermögen und führt die laufenden Geschäfte des Chores. 2 Der Vorstand verwirklicht die Beschlüsse der Mitgliederversammlung. 3Er ist an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden und der Mitgliederversammlung rechenschaftspflichtig. 

(4)           1 Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn zwei Drittel seiner Mitglieder

                  anwesend sind. 2 Er beschließt mit Zweidrittelmehrheit.

(5)           1 Der Vorstand wird für die Dauer von einem Jahr gewählt. 2 Bei vorzeitigem

                  Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes wird ein Nachfolger gewählt. 3 Eine

                  Wiederwahl ist unbegrenzt möglich.

 

Paragraph 11: Besondere Vertreter

(1)           Zur Erfüllung bestimmter Aufgaben laut Chorordnung können

                  Chormitglieder durch den Vorstand mit Zustimmung der aktiven

                  Mitglieder zu besonderen Vertretern ernannt werden.

(2)           Die Ernennung erfolgt befristet bis zur Neuwahl des Vorstandes, bis zur

                  Erfüllung der jeweiligen Aufgabe oder bis zu einem festgesetzten Termin.

(3)           Auf eigenen Wunsch oder wenn besondere Gründe vorliegen, kann der

                  besondere Vertreter durch den Vorstand vorfristig von seinen Aufgaben

                  entbunden werden.

(4)           Besondere Vertreter arbeiten im Auftrag des Vorstandes und sind dem

                  Vorstand rechenschaftspflichtig.

(5)           Die Vertretungsvollmacht der besonderen Vertreter erstreckt sich auf

                  Rechtsgeschäfte, die der zugewiesene Geschäftsbereich mit sich bringt.